Schulreglement Art. 66 - Verbote

1 Während der Schulzeit ist namentlich Folgendes verboten:

a) der Besitz, Konsum, Verkauf oder Vertrieb von Alkohol, Zigaretten und E-Zigaretten oder anderen Tabakprodukten, Suchtmitteln und illegalen Substanzen;

b) der Besitz, Gebrauch, Verkauf oder Vertrieb von Gegenständen oder Substanzen, die an der Schule ungeeignet sind oder die eine Gefahr darstellen könnten.

2 Der Gebrauch von elektronischen Geräten ist während der Schulzeit verboten, ausser er wird von der Lehrperson oder der Schule erlaubt. Unter elektronischen Geräten versteht man alle Geräte, mit denen man telefonieren, Ton oder Bilder empfangen oder wiedergeben oder per Internet kommunizieren kann.

3 Bei einem Vorstoss gegen dieses Verbot kann die Schule diese Gegenstände und Produkte umgehend einziehen. Der Zugriff auf den Inhalt eines Mobiltelefons ist nur mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers möglich.

4 Sie werden der Schülerin oder dem Schüler oder den Eltern wieder ausgehändigt, und zwar zu einem von der Schulleitung bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Frist von spätestens zwei Wochen nach dem Einziehen des Gegenstands.

5 Vorbehalten bleiben strafrechtliche und kinderschutzrechtliche Bestimmungen.