Verlängerung der obligatorischen Schulzeit - 12. ev. 13. Schuljahr

Gemäss Artikel 36 des Schulgesetzes (SchG) kann die Schuldirektion einer Schülerin oder einem Schüler erlauben, am Ende ihrer oder seiner obligatorischen Schulzeit ein zwölftes und ausnahmsweise ein dreizehntes Schuljahr zu besuchen. Eine solche Verlängerung wird vor allem gewährt, um den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zu geben, das gesamte Programm der obligatorischen Schulzeit zu absolvieren.

Voraussetzungen für die Gewährung einer Verlängerung der obligatorischen Schulzeit:

A.  Schülerin oder Schüler einer 10. Freiburger Schulklasse möchte das Programm der 11. Klasse absolvieren (nicht abgeschlossenes Programm).

Die Schuldirektion gewährt den Besuch eines 12. Schuljahres unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Das Arbeits- und Lernverhalten wird als genügend erachtet.
     
  2. Schulische Leistungen
  Notenpunktzahl
Promotionsfächer
Übertritt von der 10. Klasse in die 11. Klasse im gleichen Klassentypus 16
Mathematik und Deutsch genügend
 
Übertritt von der 10. Klasse in die 11. Klasse in einen leistungsstärkeren Klassentypus 21
Mathematik und Deutsch genügend
Übertritt von der 10. Klasse in die 11. Klasse in einen leistungsschwächeren Klassentypus <16 oder ungenügende Zeugnisnoten in Mathematik und Deutsch

Bei Sonderfällen (Schülerinnen und Schüler von Förderklassen oder solche, die in einer Realklasse die Leistungsanforderungen nicht erreicht haben) wird die Gesamtsituation beurteilt.

B.  Schülerin/Schüler einer 11. Freiburger Klasse mit abgeschlossenem Programm der obligatorischen Schulzeit

Die Schuldirektion gewährt den Besuch eines 12. Schuljahres unter folgenden Voraussetzungen:

Die Lehrperson, deren Stellungnahme eingeholt wird, geben eine positive Beurteilung ab:

  1. Das Arbeits- und Lernverhalten der Schülerin oder des Schülers wird als gut erachtet.
     
  2. Die allgmeine Beurteilung der Schülerin oder des Schülers ist gut.
     
  3. Schulische Leistungen
  Notenpunktzahl
Promotionsfächer
Verlängerung des Schulzyklus in einem leistungsstärkeren
Klassentypus:
von der 11. Sekundarklasse in die 11. Progymnasialklasse
oder von der 11. Realklasse in die 11. Sekundarklasse

Richtwert 19
Keine Note
unter 4

Verlängerung des Schulzyklus im gleichen Klassentypus (in speziell begründeten Fällen) 16

 

Verfahren zur Verlängerung der obligatorischen Schulzeit

Die Eltern stellen das Gesuch um die Gewährung eines 12. Schuljahres (respektive 13. Schuljahres) bis zum 31. März des laufenden Jahres an die Schuldirektion

Die Schuldirektion teilt den Entscheid den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler bis zum 15. Mai des laufenden Schuljahres schriftlich mit. Dieser Entscheid wird unter Vorbehalt, dass die obenerwähnten Bedingungen bis Ende Schuljahr noch immer erfüllt sind, mitgeteilt.

Vereinbarung über das 12. Schuljahr

Wird eine Verlängerung der obligatorischen Schulzeit (Situation A und B) gestattet, so wird zwischen der Schülerin oder dem Schüler, den Eltern und der Schuldirektion eine Vereinbarung abgeschlossen und unterzeichnet.

Die Vereinbarung legt die Auflagen für den Besuch des 12. Schuljahres fest:

A.  Die Schülerin oder der Schüler absolviert zum ersten Mal ein Programm der 11. Klasse (Situation A)

  • Sie oder er zeichnet sich durch ein genügendes Lern- und Arbeitsverhalten aus.
  • Ihr oder sein Verhalten im schulischen Umfeld ist angemessen und bereitet keine Probleme.
  • Die allgemeine Beurteilung durch die Lehrperson ist positiv.

B.  Die Schülerin oder der Schüler hat bereits das gesamte Programm der obligatorischen Schulzeit absolviert (Situation B) und erfüllt folgende Voraussetzungen:

  • Sie oder er erreicht die Promotionsbestimmungen des entsprechenden Klassentypus.
  • Sie oder er zeichnet sich durch ein genügendes Lern- und Arbeitsverhalten aus.
  • Ihr oder sein Verhalten im schulischen Umfeld ist angemessen und bereitet keine Probleme.
  • Die allgemeine Beurteilung durch die Lehrperson ist positiv.

Ist dies nicht der FAll, spricht die Schuldirektion, ausser in schwerwiegenden Fällen, eine Verwarnung unter Berufung auf diese Auflagen aus. Erfolgt keine Änderung, kann das Schulinspektorat einen endgültigen Ausschluss beschliessen. Die Verlängerung der Schulzeit wird abgebrochen (Art. 39 Abs. 3 SchG).

Für das partnersprachliche 12. Schuljahr gelten besondere Bestimmungen:

Auskünfte dazu können beim Schulsekretariat, bei der Berufs- und Laufbahnberaterin oder direkt bei der Koordinatorin eingeholt werden.

 

Aude Allemann

 

Koordinatorin für Sprachaustausche
Aude.Allemann@fr.ch, T: +41 26 305 73 66

Montagnachmittag, Dienstagmorgen, Mittwoch und Freitag

 

Amt für französischsprachigen obligatorischen Unterricht

Route André-Piller 21, 1762 Givisiez

T:+41 26 305 73 80, F: +41 26 305 73 93, www.fr.ch/osso